Wir haben auch eine Vielzahl von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit unwirksamen Befristungsvereinbarungen vertreten. Die Arbeitsgerichte, zuletzt das Bundesarbeitsgericht, haben den entsprechenden Befristungstarifvertrag wegen einer Überschreitung des Ermessenspielraums der Tarifvertragsparteien für unwirksam erklärt.
Die betroffenen Mitarbeiter haben fristgerecht Entfristungsklage erheben lassen, so dass sie jetzt als unbefristet gelten und daher nach den einschlägigen Sozialplänen Anspruch auf Abfindung haben.
Nach dem Gesetz ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Grundsatz. Befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund sind nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) maximal für 2 Jahre zulässig. Durch einen Tarifvertrag sind jedoch Verlängerungen dieses Zeitraums möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifvertragsparteien bereits in mehreren Entscheidungen zu einem besonnenen Umgang mit diesem vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessen aufgefordert, da befristete Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer negative Folgen haben und die Arbeitsverhältnisse häufig zu den prekären Arbeitsverhältnissen gehören.
Von diesen Erweiterungsmöglichkeiten haben die Tarifvertragsparteien im Steinkohlenbergbau zum Vorteil der RAG und zum Nachteil der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht. Die Gewerkschaft IG BCE hat mit dem Steinkohlenverband im Tarifvertrag geregelt, dass 5-jährige, zuletzt sogar 7-jährige Befristungszeiten ohne jeden sachlichen Grund erlaubt sind. Das Bundesarbeitsgericht urteilte bereits am 26.10.2016, dass sachgrundlose Befristungen in Tarifverträgen maximal für 6 Jahre zulässig sein können. Ein gewisser sozialer Mindestschutz gebiete nämlich die Beschränkung des tariflichen Gestaltungsspielraums, was (selbstverständlich) auch für den Steinkohlenbergbau gilt. Daher ist der Tarifvertrag des Steinkohlenbergbaus im April 2018 vom Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt worden, so dass unsere Mandanten Anspruch auf die hohen Abfindungen nach den Sozialplänen haben.
Streitig ist immer noch, was mit Arbeitsverträgen ist, die nur bis zu 6 Jahren befristet worden sind, also ob der 2-Jahres-Befristungszeitraum nach dem Gesetz gilt (der Tarifvertrag ist ja für nichtig erklärt worden) oder ob der vorletzte Tarifvertrag quasi wieder auflebt, also Befristungen bis zu 5 Jahren zulässig sind. Das Arbeitsgericht Rheine und das Landesarbeitsgericht Hamm hatten den von uns vertretenen Mandanten Recht gegeben und entschieden, dass auch unter 5 Jahre Befristete entfristet werden müssen, weil der Tarifvertrag mit der 7-Jahres-Regelung insgesamt unwirksam ist und nicht plötzlich der vorherige Tarifvertrag mit der 5-Jahres-Regelung wieder gelten würde. Hierzu wird das Bundesarbeitsgericht in Kürze entscheiden.
Auch vor einigen Landes- und Oberlandesgerichten führen wir Verfahren, da diverse Rechtsanwälte, die einige unserer Mandanten vorher betreuten, sie in dieser speziellen Materie leider falsch beraten haben, so dass wir die Abfindungsansprüche nunmehr von diesen Rechtsanwälten verlangen. Auch hier gab es bereits sehr vorteilhafte Vergleiche zugunsten unserer Mandanten. Diese Verfahren sind rechtlich dem Versicherungsrecht zuzuordnen, da Rechtsanwälte Vermögenshaftpflichtversicherungen unterhalten müssen. Unerlässlich sind in solchen Fällen gute arbeitsrechtliche Kenntnisse, vor allem der bergbauarbeitsrechtlichen Besonderheiten.