Im Juni des Jahres 2019 kündigte die RAG wegen der Stilllegung des Steinkohlenbergbaus rund 140 Bergleuten betriebsbedingt (erstmals in der Geschichte des Deutschen Steinkohlenbergbaus seit Gründung der RAG) zum 31.12.2019. Hiergegen hatten die Bergleute geklagt. Die Arbeitsgerichte haben in den von uns geführten Verfahren (135 Stück) ausnahmslos den Bergleuten Recht gegeben. Die Berufungen der RAG sind zurückgewiesen worden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Hiergegen hatte die RAG Beschwerde eingelegt (Nichtzulassungsbeschwerde). Sodann kam es zu einem Vergleich, in dem sich die RAG verpflichtet hat, Millionenbeträge an die Bergleute zu zahlen. Nahezu alle Bergleute haben sich dem Vergleich angeschlossen. Vier von uns vertretene Bergleute haben den Vergleich nicht angenommen und hielten an ihrem Arbeitsplatz fest, weil sie außerhalb des Bergbaus keine Zukunftsperspektive sehen und in den Ewigkeitsarbeiten beschäftigt werden wollen. Die Nichtzulassungsbeschwerden in diesen vier Fällen wurden vom Bundesarbeitsgericht am 25.08.2021 zurückgewiesen. Uns wurden die Beschlüsse heute zugestellt. Damit steht jetzt, entgegen der kürzlich von Peter Schrimpf noch in einem WAZ-Interview geäußerten Auffassung, rechtskräftig fest, dass die Kündigungen unwirksam waren. Unsere Auffassung und die des von uns zusätzlich noch beauftragten Rechtsprofessors Dr. Gregor Thüsing, der ebenfalls zu diesem Ergebnis kam, haben sich also bestätigt.
Beschäftigt werden die vier gekündigten Bergleute allerdings immer noch nicht, weil die RAG zwischenzeitlich nachgekündigt hat. Die Folgeverfahren sind vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen anhängig. In den dortigen Verfahren geht es nicht nur um die Unwirksamkeit der vier Folgekündigungen, sondern auch um die Frage, in welchem Umfang die RAG verpflichtet ist, den Lohn nachzuzahlen. Rechtskräftig steht jetzt aber fest, dass die erste Kündigung (140 Fälle) rechtwidrig war.
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